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Zusammen für bessere Versorgung


Wir bei AbbVie in der Immunologie haben es uns zur Aufgabe gemacht, innovative Therapien für komplexe chronisch-entzündliche Erkrankungen zu erforschen. Unser Ziel ist es, die Lebensqualität von Patientinnen und Patienten nachhaltig zu verbessern, wobei wir stets den individuellen Therapieerfolg im Blick haben. Im Einklang mit den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots unterstützen wir Ärztinnen und Ärzte unter anderem als langjähriger Rabattvertragspartner für den Großteil der Versichertengemeinschaft.1




Fragen und Antworten rund um eine wirtschaftliche Therapie


Das Wirtschaftlichkeitsgebot (nach § 12 SGB V) besagt, dass unter gleichwertigen Therapieoptionen die kostengünstigere eingesetzt werden sollte. Die gewählte Therapie soll den allgemein akzeptierten Stand der medizinischen Erkenntnisse widerspiegeln sowie geeignet und ausreichend sein, um das Behandlungsziel zu erreichen. Dies bedeutet aber nicht, dass kostenintensivere Therapien grundsätzlich als unwirtschaftlich anzusehen sind. Gibt es einen medizinischen Grund zur Auswahl einer kostenintensiveren Behandlungsoption, dann ist diese auch wirtschaftlich. Eine medizinisch hinreichende Dokumentation stellt die beste Vorbeugung gegen einen Regress im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung dar. Darüber hinaus gibt es weitere Mechanismen, die eine wirtschaftliche Therapie zusätzlich unterstützen, wie beispielsweise Praxisbesonderheiten oder Rabattverträge.

Zur Überprüfung der Anforderungen aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot können Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchführen. Dabei wird zwischen Einzelfallprüfungen, die individuelle ärztliche Verordnungen betreffen, und Auffälligkeitsprüfungen, die ganze Verordnungsbereiche oder -volumina überprüfen, unterschieden. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung führt jedoch nicht zwangsläufig zu einem Regress. Zunächst wird überprüft, ob die Verordnung tatsächlich als unwirtschaftlich einzustufen ist. Medizinische Gründe, Praxisbesonderheiten oder Rabattverträge können dabei helfen, Therapieentscheidungen adäquat zu begründen. 

Für Arzneimittel mit vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestätigten Zusatznutzen können Hersteller und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung bundesweit geltende Praxisbesonderheiten vereinbaren. Diese sehen vor, dass indikations-gerechte Verordnungen bei etwaigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen gesondert zu beurteilen sind. In Abhängigkeit von der spezifischen Prüfsystematik in der Region erfolgt ein Abzug in der Regel innerhalb der Vorabprüfung zur statistischen Auffälligkeitsprüfung. Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit sowie die potenziell resultierenden Auswirkungen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung verringert. Erfahren Sie auf den jeweiligen Produktseiten mehr zu den von AbbVie vereinbarten bundesweiten Praxisbesonderheiten.

Anlagen-Praxisbesonderheiten sind regionale Vereinbarungen, die Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Vereinigung für ihre Gebiete treffen. Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden diese Vereinbarungen von zuständigen Prüfgremien berücksichtigt. In der Regel werden Anlagen-Praxisbesonderheiten von dem Verordnungsvolumen abgezogen, meist noch bevor eine Prüfung eingeleitet wird. Bundesweite und regionale Praxisbesonderheiten können nebeneinander bestehen und sich gegenseitig ergänzen (beispielsweise in Hinblick auf die abgedeckte Patient*innengruppe). Auf den jeweiligen Produktseiten können Sie erfahren, ob es in Ihrer Region eine regionale Anlagen-Praxisbesonderheit gibt.

Rabattverträge können zwischen Hersteller und Krankenkassen abgeschlossen werden, um Preisnachlässe auf Arzneimittel zu gewähren. Die Konditionen der Rabattverträge, wie etwa die Höhe des Rabatts, sind dabei nicht öffentlich zugänglich. Rabattierte Arzneimittel wirken in der Regel budgetentlastend. Unter therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln kann das Vorliegen eines Rabattvertrags bei indikationsgerechtem Einsatz eine wirtschaftliche Verordnung gegenüber Arzneimitteln ohne Rabattvertrag ermöglichen§. Davon unberührt rechtfertigen medizinische Gründe jederzeit die Verursachung von Mehrkosten durch nicht-rabattierte Arzneimittel. Erfahren Sie auf den Produktseiten mehr zu den Rabattverträgen, die AbbVie mit Krankenkassen geschlossen hat.

Mit der im Rahmen des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) eingeführten frühen Nutzenbewertung wird ein potenzieller Zusatznutzen gegenüber zweckmäßigen Vergleichstherapien ermittelt. Daraus resultiert eine Verhandlungsgrundlage für den Erstattungsbetrag eines neuen Arzneimittels. Die für Ärztinnen und Ärzte maßgebliche Grundregel des Wirtschaftlichkeitsgebots wird dabei nicht verändert: Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt lediglich die Begründbarkeit der Verursachung von Mehrkosten. Dabei liefert die durchlaufene frühe Nutzenbewertung Informationen über die Sichtweise des Gemeinsamen Bundesausschusses auf neue Arzneimittel. Diese Informationen können argumentativ zur Begründung der Verordnungsentscheidung verwendet werden; die patientenindividuelle Beurteilung der konkreten Behandlungssituation wird dadurch aber nicht vorweggenommen. Die ärztliche Therapiefreiheit bleibt so bestehen.





In ganz Deutschland nachhaltig wirtschaftlich therapieren mit AbbVie in der Immunologie.


Erfahren Sie mehr über Rabattverträge in Ihrer Region und laden Sie sich das Verordnungsdossier für Ihre KV runter.1



1. In ganz Deutschland nachhaltig wirtschaftlich therapieren mit AbbVie in der Immunologie.


Erfahren Sie mehr über Rabattverträge in Ihrer Region und laden Sie sich das Verordnungsdossier für Ihre KV runter.1



Eine Übersicht zu den Rabattverträgen der AbbVie-Produkte in der Immunologie finden Sie unter https://www.deutschesarztportal.de/wirtschaftlichkeit/aktuelle-rabattvertraege

§ Rabattverträge erhöhen bei indikationsgerechtem Einsatz die Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Sie können im Vergleich zum Einsatz von Wirkstoffen ohne Rabattvertrag zu Vorteilen in möglichen Prüfverfahren führen. Art sowie Umfang der Vorteile hängen von den jeweiligen Prüfvereinbarungen in der maßgeblichen KV-Region ab.


DE-IMM-250017